2. Das (sinngemäss gestellte) Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, insgesamt Fr. 1'051.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)