3. Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Rechtsverzögerungsbeschwerde als auch das (sinngemäss) gestellte Ausstandsgesuch als unbegründet und sind diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die beim vorliegenden Ausgang des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahrens vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.