Was den Vorwurf betrifft, die Einvernahme habe "im Namen des Geschäftsführers und nicht der Gesellschaft" stattgefunden, erschliesst sich nicht, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Zweck der Einvernahme war die Klärung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts. Dass hierfür dem Geschäftsführer als Vertreter der Beschwerdeführerin Fragen gestellt wurden, liegt in der Natur der Sache, da er für die Gesellschaft gehandelt hatte. Die weitere Behauptung, dass die gesamte Einvernahme nur der Diskriminierung des Vertreters der Beschwerdeführerin gedient habe, ist derart pauschal gehalten, dass darauf nicht einzugehen ist.