Zu verlangen ist eine zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann indessen nicht in jeder Situation erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7) Soweit die Beschwerdeführerin die von Staatsanwalt Erik Imhof anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus eine Befangenheit abzuleiten wäre. Die Einvernahmetechnik ist Sache -7-