Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich auch aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verfahrensführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Die verfahrensführende Person hat sich grob unsachlicher Bemerkungen oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert die verfahrensleitende Person aber nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Zu verlangen ist eine zurückhaltende Ausdrucksweise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit.