2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in der Eingabe vom 5. April 2022 fest, dass für eine allfällige Verfahrensumteilung gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig sei, weshalb auf die Eingabe vom 30. März 2022 nicht einzutreten sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen würden im Übrigen vollumfänglich bestritten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei in diesem Fall weder befangen noch seien Kompetenzen oder Kapazitäten überschritten worden.