2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in der Rechtsverzögerungsbeschwerde, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht unvoreingenommen handle. Sie brachte dort vor, es werde mehrfach versucht, Zeit zu gewinnen und den Fall ohne Urteil abzuschliessen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 verlangt sie ausdrücklich die "Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau". Als Grund hierfür nennt sie die Einvernahme vom 28. März 2022. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe die Einvernahme vom Juli 2020 wiederholt, mit Ausnahme "der Fragestellung zur Schilderung des gesamten Falles bzw. Tatherganges".