Eine Rüge, das Verfahren werde in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäss durchgeführt, wurde aber nicht erhoben. Mangels bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgängig erhobener Rüge ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1.2.1 hievor). Sie würde sich aber auch in der Sache als verfehlt erweisen. Im Nachgang zur besagten E-Mail erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. Februar 2022 die Vorladung zur Einvernahme am 7. März 2022. Nachdem diese nicht hat stattfinden können, wurde am 14. März 2022 auf den 28. März 2022 vorgeladen. Diese Einvernahme fand schliesslich statt.