1.3. Festzustellen ist zunächst, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechend interveniert, d.h. eine Rechtsverzögerung geltend gemacht hat. Zwar erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. Januar 2022 nach dem Verfahrensstand (Ordner, Reg. 4). Eine Rüge, das Verfahren werde in zeitlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäss durchgeführt, wurde aber nicht erhoben.