3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 29. März 2022 die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2022 verlangte die Beschwerdeführerin die Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 3.4. Mit Eingabe vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, auf die Eingabe vom 30. März 2022 sei nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: