Er warf den Beschuldigten die Rückbehaltung von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehendem Kücheninventar vor. Gegenüber dem Beschuldigten erhob er zudem den Vorwurf, die Herausgabe der Gegenstände von der Entlassung der Beschuldigten aus dem Darlehensvertrag mit der E. AG abhängig gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin bzw. D. stellten gleichentags Strafantrag gegen die Beschuldigten.