Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.99 / va (STA.2020.6326) Art. 146 Entscheid vom 4. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____ GmbH in Liquidation, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Gegenstand Rechtsverzögerung / Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 29. August 2020 erstattete D., einziger Gesellschafter und Geschäfts- führer der A. GmbH (seit dem 28. Januar 2021 A. GmbH in Liquidation [nachfolgend die Beschwerdeführerin]) bei der Kantonspolizei Aargau in Zofingen Strafanzeige gegen C. (nachfolgend Beschuldigte) und B. (nach- folgend Beschuldigter). Er warf den Beschuldigten die Rückbehaltung von im Eigentum der Be- schwerdeführerin stehendem Kücheninventar vor. Gegenüber dem Be- schuldigten erhob er zudem den Vorwurf, die Herausgabe der Gegen- stände von der Entlassung der Beschuldigten aus dem Darlehensvertrag mit der E. AG abhängig gemacht zu haben. Die Beschwerdeführerin bzw. D. stellten gleichentags Strafantrag gegen die Beschuldigten. 1.2. Am 23. November 2020 stellte D. in gleicher Sache bei der Staatsanwalt- schaft Solothurn Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen "Nötigung, Erpressung, Erschleichung von Leistungen und Betrugs". Er erhob zusätz- lich den Vorwurf, dass die Beschuldigten von ihm verlangt hätten, ihnen das gesamte Inventar zu überschreiben oder Fr. 76'000.00 zu bezahlen. 1.3. Am 22. Januar 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das im Kanton Solothurn geführte Verfahren. 2. Am 10. Juni 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Ein- stellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Sachent- ziehung und Nötigung. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 14. Oktober 2021 (SBK.2021.190) gutgeheissen. Die verfügte Verfahrenseinstellung wurde aufgehoben. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. März 2022 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdefüh- rerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 29. März 2022 die Be- schwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit weiterer Eingabe vom 30. März 2022 verlangte die Beschwerdeführerin die Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 3.4. Mit Eingabe vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm, auf die Eingabe vom 30. März 2022 sei nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbe- hörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrens- handlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeit- spanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berück- sichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform er- schien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde ent- sprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3). Dementsprechend setzt die Rechtsverzögerungsbe- schwerde nebst anderem voraus, dass der Berechtigte zuvor vergeblich bei der Behörde intervenierte bzw. deren Entscheid innert angemessener Frist verlangte (Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2018 vom 28. Juni 2018 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4, mit Hinweis u.a. auf PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 396 StPO). 1.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm seit Beginn sehr schleppend und unvollständig er- mittle. Sie habe keine Befragungen und Durchsuchungen durchgeführt, um -4- die offenen Fragen und Beweismittel "zu definieren" und "zu beglaubigen". Nach mehrfacher Hilfestellung durch die Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entschieden, den Fall mangels eindeu- tiger Beweislage einzustellen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde sei von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts am 14. Okto- ber 2021 gutgeheissen worden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 7. März 2022, 09:00 Uhr, zu einer Einvernahme geladen. Als der Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen sei, habe man ihm gesagt, dass die Einvernahme wegen eines "Covid-19-Falles" abgesagt worden sei und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über keinen Kontakt verfügt habe, um ihn rechtzeitig zu informieren. Dies, obwohl aufgrund eines E-Mailwechsels die Telefonnummern des Vertreters der Beschwerdeführe- rin bekannt seien. 1.2.3. In der Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 zeigt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den zeitlichen Ablauf der Strafuntersuchung auf. Hinsicht- lich des für die Rechtsverzögerungsbeschwerde offenbar massgeblichen Vorfalls, nämlich die Verschiebung der auf den 7. März 2022 angesetzten Einvernahme, gibt sie an, dass diese noch am selben Tag wegen der Co- vid-Erkrankung des Verteidigers der Beschuldigten habe abgesagt werden müssen. Aufgrund der Kurzfristigkeit sei versucht worden, den Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch zu informieren, was leider nicht gelungen sei. Die Einvernahme habe schliesslich am 28. März 2022 stattfinden kön- nen. 1.3. Festzustellen ist zunächst, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbe- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechend interveniert, d.h. eine Rechtsverzögerung geltend gemacht hat. Zwar erkundigte sich der Vertre- ter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 18. Januar 2022 nach dem Ver- fahrensstand (Ordner, Reg. 4). Eine Rüge, das Verfahren werde in zeitli- cher Hinsicht nicht ordnungsgemäss durchgeführt, wurde aber nicht erho- ben. Mangels bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vorgängig erhobe- ner Rüge ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1.2.1 hievor). Sie würde sich aber auch in der Sache als verfehlt erweisen. Im Nachgang zur besagten E-Mail erliess die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm am 1. Februar 2022 die Vorladung zur Einver- nahme am 7. März 2022. Nachdem diese nicht hat stattfinden können, wurde am 14. März 2022 auf den 28. März 2022 vorgeladen. Diese Einver- nahme fand schliesslich statt. Allein deshalb, weil die vorgesehene Einver- nahme verschoben werden musste, liegt keine unbegründete Verzögerung vor. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm blieb aufgrund der Covid-Er- krankung des Verteidigers der Beschuldigten gar nichts anderes übrig, als -5- die Einvernahme zu verschieben, und die Zeitspanne von drei Wochen zwi- schen den beiden Einvernahmeterminen erscheint mit Blick auf die Gene- sungszeit bzw. Isolationspflicht, welche damals bei einer Covid-Erkrankung noch galt, sowie die neue Terminfindung nicht als übermässig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erwähnte bereits in der Rechtsverzögerungsbe- schwerde, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht unvoreinge- nommen handle. Sie brachte dort vor, es werde mehrfach versucht, Zeit zu gewinnen und den Fall ohne Urteil abzuschliessen. Mit Eingabe vom 30. März 2022 verlangt sie ausdrücklich die "Umteilung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau". Als Grund hierfür nennt sie die Einvernahme vom 28. März 2022. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm habe die Einvernahme vom Juli 2020 wiederholt, mit Ausnahme "der Fragestellung zur Schilderung des gesamten Falles bzw. Tatherganges". Die Einvernahme habe im Namen des Geschäftsführers und nicht der Ge- sellschaft stattgefunden. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter die von Staatsanwalt Imhof gestellten Fragen und dessen Antworten auf ihre Fra- gen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe sich unwohl und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Verteidiger der Beschuldigten belächelt gefühlt. Es sei ausschliesslich versucht worden, den Vertreter der Beschwerdeführerin zu einem "Geständnis" zu drängen. Es gebe keinen Zweifel, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm voreingenommen handle oder dieser Fall schlichtweg ihre Kompetenzen oder Kapazitäten überschreite. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in der Eingabe vom 5. Ap- ril 2022 fest, dass für eine allfällige Verfahrensumteilung gestützt auf § 4 Abs. 5 EG StPO die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig sei, weshalb auf die Eingabe vom 30. März 2022 nicht einzutreten sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen würden im Übri- gen vollumfänglich bestritten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei in diesem Fall weder befangen noch seien Kompetenzen oder Kapazitäten überschritten worden. 2.3. 2.3.1. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht festhält, ist für die von der Beschwerdeführerin verlangte Umteilung des Verfahrens nicht die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, sondern die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig (§ 4 Abs. 5 EG StPO). 2.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausstand der ganzen Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Art. 56 ff. StPO verlangen will, weil -6- diese Behörde befangen sein soll, ist ihr nicht zu folgen. Pauschale Aus- standsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Be- hörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ein formal gegen eine Gesamt- behörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegenge- nommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe ge- gen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Das Gesetz (vgl. Art. 56 – 60 StPO) spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (Urteile des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2, 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2). Soweit die Eingabe vom 30. März 2022 (auch) als Ausstandsgesuch aufzufassen wäre, ist darauf insoweit nicht einzutreten, als damit der Ausstand der ganzen Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm verlangt wird. 2.3.3. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf die Einvernahme vom 28. März 2022 stützt und damit klarerweise die Ver- fahrensleitung, d.h. Staatsanwalt Erik Imhof anspricht, ist auf ihre Eingabe insoweit einzutreten, als damit zumindest sinngemäss (auch) der Ausstand von Staatsanwalt Erik Imhof verlangt wird. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich auch aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verfah- rensführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen. Die verfahrensführende Person hat sich grob unsachlicher Bemer- kungen oder Humor auf Kosten von Verfahrensbeteiligten zu enthalten. Dies hindert die verfahrensleitende Person aber nicht daran, die Verfah- rensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO m.w.H.). Zu verlangen ist eine zurückhaltende Ausdrucks- weise und das Bemühen um die nötige Gelassenheit. Eine vollkommene Abgeklärtheit kann indessen nicht in jeder Situation erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003 E. 2.7) Soweit die Beschwerdeführerin die von Staatsanwalt Erik Imhof anlässlich der Einvernahme gestellten Fragen rügt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dar- aus eine Befangenheit abzuleiten wäre. Die Einvernahmetechnik ist Sache -7- des die Einvernahme durchführenden Staatsanwalts. Sachfremde Fragen lassen sich dem Protokoll der Einvernahme vom 28. März 2022 keine ent- nehmen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wurde nach Abschluss der Befragung Gelegenheit geboten, Ergänzungen und Berichtigungen anzu- bringen. Wäre er mit der Fragestellung nicht einverstanden gewesen, hätte er dies anbringen und schriftlich ins Protokoll aufnehmen lassen können. Dies hat er im Übrigen im Zusammenhang mit der Frage, ob er noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe (Frage 33) auch getan, hielt er doch fest "Wir haben 80 % über die Inventarliste geredet und 20 % über die Sa- chentziehung. Zudem wollten Sie die Videos nicht sehen.". Daraufhin wurde ihm die Möglichkeit geboten, sich noch zur Sachentziehung zu äus- sern (Frage 34). Der Vertreter der Beschwerdeführerin ging darauf mit der Begründung "weil es nichts bringt" nicht ein. Was den Vorwurf betrifft, die Einvernahme habe "im Namen des Geschäfts- führers und nicht der Gesellschaft" stattgefunden, erschliesst sich nicht, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Zweck der Einvernahme war die Klärung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts. Dass hierfür dem Geschäftsführer als Vertreter der Beschwerdeführerin Fragen gestellt wurden, liegt in der Natur der Sache, da er für die Gesellschaft gehandelt hatte. Die weitere Behauptung, dass die gesamte Einvernahme nur der Dis- kriminierung des Vertreters der Beschwerdeführerin gedient habe, ist der- art pauschal gehalten, dass darauf nicht einzugehen ist. Die Beschwerde- führerin bringt zudem vor, dass Staatsanwalt Erik Imhof gesagt haben soll: "Ich stelle hier die Fragen", "Sie können sich ja beschweren, dann dauert es noch länger" (grinsend mit Augenkontakt zum Verteidiger der Beschul- digten), "Ne, wir haben die Akte und Videos nicht angeschaut, Sie haben zuviel Material eingereicht", "Tja, die Akten haben wir nicht mehr, da Sie sich ja beschwert haben (lächelnd), "Da Sie sich beschwert haben, muss ich das hier machen" etc. Bei diesen (angeblichen) Äusserungen von Staatsanwalt Erik Imhof fallen unter ausstandsrechtlichem Gesichtspunkt einzig die beiden, welche grinsend bzw. lächelnd gefallen sein sollen, ins Gewicht, währendem die übrigen (behaupteten) Äusserungen teilweise wohl rüde wirken, den Anschein der Befangenheit objektiv jedoch nicht zu begründen vermögen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Mimik, insbesondere das Grinsen und der Blickkontakt mit dem Verteidiger der Beschuldigten, könnte die absolute Gelassenheit von Staatsanwalt Erik Im- hof zwar in Frage stellen. Indes sind diese Entgleisungen nicht glaubhaft erstellt. Dem Einvernahmeprotokoll lassen sich weder sachfremde Äusse- rungen noch ein Protestieren des Vertreters der Beschwerdeführerin be- züglich der Verfahrensführung entnehmen. Allein das subjektive Empfin- den des Vertreters der Beschwerdeführerin, der sich an der Einvernahme offensichtlich generell unwohl und diskriminiert gefühlt haben will, reicht für die Glaubhaftmachung eines herablassenden und damit ausstandsbegrün- denden Verhaltens von Staatsanwalt Erik Imhof nicht aus. -8- 3. Zusammenfassend erweisen sich sowohl die Rechtsverzögerungsbe- schwerde als auch das (sinngemäss) gestellte Ausstandsgesuch als unbe- gründet und sind diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die beim vorliegenden Ausgang des Beschwerde- bzw. Ausstandsverfah- rens vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine Entschädigung der Beschwerdeführerin fällt beim vorliegenden Verfahrensausgang ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Das (sinngemäss gestellte) Ausstandbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, insgesamt Fr. 1'051.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli