Im Rahmen seiner Erläuterungen habe der Beschwerdeführer auch klar verneint, dass er sich als Privatkläger am Verfahren aktiv beteiligen wolle. Bei dieser Sachlage ist nicht von Urteilsunfähigkeit auszugehen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.