gust 2022) und er im kurzen Verlauf auf die Normalbettenstation habe verlegt werden können. Die in der neuropsycholgischen Evaluation einzig festgestellte Teilleistungsschwäche wurde als vorbestehend beurteilt und dürfte daher nicht zu einer Urteilsunfähigkeit geführt haben. Pol C. führte in einer E-Mail vom 9. März 2022 an die zuständige Staatsanwältin überdies aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Besuchs im Kantonsspital Aarau einen sehr guten sowie aufnahmefähigen Eindruck gemacht. Im Rahmen seiner Erläuterungen habe der Beschwerdeführer auch klar verneint, dass er sich als Privatkläger am Verfahren aktiv beteiligen wolle.