Dafür, dass der Beschwerdeführer auch noch anlässlich des Besuchs von Pol C. am 9. Februar 2022 urteilsunfähig gewesen wäre, gibt es indessen keine konkreten Hinweise. Die Tatsache, dass die zuständigen Ärzte um eine neuropsychologische Abklärung ersuchten, genügt für die Annahme, dass es dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 entgegen der allgemeinen Vermutung zugunsten der Urteilsfähigkeit (FANKHAUSER, a.a.O., N. 47 zu Art. 16 ZGB) an der Urteilfähigkeit gefehlt haben könnte, nicht.