zuletzt abgerufen am 4. August 2022), kann zu einer Einschränkung der Urteilsfähigkeit führen. Assistenzärztin E. bescheinigte auf dem polizeilichen Protokoll des ärztlichen Untersuchungsbefunds bezüglich der Situation des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 um 01.00 Uhr überdies: "Patient bei deutlich gemindertem Bewusstsein nur eingeschränkt beurteilbar." Somit scheint der Beschwerdeführer bei Einlieferung auf der Notfallabteilung des Kantonsspitals Aarau kurz vor Mitternacht des 31. Januar 2022 tatsächlich nicht urteilsfähig gewesen zu sein.