OR "sinngemäss" anwenden. Nach Ansicht der Beschwerdekammer verbietet es sich aber gerade aus systematischen Überlegungen auf Art. 120 Abs. 1 StPO die Art. 23 ff. OR anzuwenden, weil dies bei vergleichbaren strafprozessualen Tatbeständen (Rückzug eines Strafantrages oder eines Rechtsmittels) gerade nicht gemacht wird. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er das ihm von Pol C. ausgehändigte Formular nicht verstanden habe.