Die herrschende Lehre geht heute davon aus, dass mindestens Nötigung bzw. Drohung und Täuschung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 33 StGB; vgl. auch: AGVE 2010, Nr. 8). Somit führte eine analoge Anwendung von Art. 33 StGB im besten Fall zu einer mit Art. 386 Abs. 3 StPO vergleichbaren Rechtslage. HERZIG/KINDLER wollen daher – trotz der von ihnen postulierten Analogie zwischen Strafantragsrecht und Privatklägerstellung – unter Verweis auf systematische Überlegungen auf Art. 120 Abs. 1 StPO die Art. 23 ff. OR "sinngemäss" anwenden.