Damit schloss das Bundesgericht jegliche Berufung auf einen Willensmangel beim Rückzug des Strafantrags aus. Freilich ist nicht zu verkennen, dass BGE 79 IV 97 in der Lehre auf Kritik gestossen ist und das Bundesgericht seine Ausführungen in BGE 79 IV 97 seither relativiert hat (gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 1.2 gilt das Gesagte nur noch "sous réserve de certains vices du consentement affectant la décision de retrait de plainte"). Die herrschende Lehre geht heute davon aus, dass mindestens Nötigung bzw. Drohung und Täuschung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl.