recht verbieten würden. Tatsächlich würde nach einem älteren Bundesgerichtsentscheid (BGE 79 IV 97 E. 4) bei einer analogen Anwendung von Art. 33 StGB sogar eine strengere Rechtslage gelten als bei einer analogen Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO. Das Bundesgericht führte in BGE 79 IV 97 E. 4 nämlich aus, weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung der Art. 23 ff. OR komme bei Art. 33 StGB infrage (vgl. hierzu auch: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 sowie Fn. 10 zu Art. 120 StPO). Damit schloss das Bundesgericht jegliche Berufung auf einen Willensmangel beim Rückzug des Strafantrags aus.