HERZIG/KINDLER argumentieren in ihrem Aufsatz im Wesentlichen, dass auf den Verzicht der Stellung als Privatkläger die Regeln über den Rückzug des Strafantrags (Art. 33 StGB) analog anzuwenden seien und nicht die Bestimmung über den Rückzug eines Rechtsmittels (Art. 386 Abs. 3 StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rückzug des Strafantrages wollen HERZIG/KINDLER dann aber dennoch nicht auf die Fälle des Verzichts oder des Rückzugs der Privatklage angewendet wissen, da angeblich doch Unterschiede zwischen Strafantrag und Privatklage bestünden, die eine unbesehene Übernahme der Rechtsprechung zum Strafantrags- -8-