4.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf HERZIG/KINDLER (Wie endgültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, forumpoenale, 2017, S. 171- 177) aber geltend, auf Art. 120 Abs. 1 StPO seien nicht nur die in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten drei Willensmängel anwendbar. Vielmehr seien die Art. 23 ff. OR analog anzuwenden. Er könne sich daher darauf berufen, dass er die streitige Erklärung mangels Verständnisses abgegeben habe und folglich einem Willensmangel unterlegen sei.