Indes ist ein endgültiger Verzicht bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1 m.w.N.) -7-