Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustandes höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. In der zivilrechtlichen Literatur wird denn auch vertreten, auf Prozesshandlungen seien die Vorschriften über Willensmängel nur begrenzt anwendbar. Daraus ergibt sich, dass insbesondere nicht jeder Motivirrtum eine Verzichtserklärung unwirksam macht. Es bedarf eines qualifizierten Willensmangels. Indes ist ein endgültiger Verzicht bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art.