Erschwerend komme hinzu, dass er erst 18 Jahre alt sei und sich damals aufgrund seines Unfalls, seiner Verletzungen und der Hospitalisierung in einem Ausnahmezustand befunden habe und es ihm aufgrund seines jugendlichen Alters nicht möglich gewesen sei, den Sinn und Zweck der Stellung als Privatkläger zu verstehen. 4. 4.1. Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung umfasst der Verzicht die Straf- und Zivilklage, wenn er -6-