Bereits daraus ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Strafantrages am 9. Februar 2022 der festen Überzeugung gewesen sei, er habe Straf- sowie Zivilklage erhoben. Einzig in der Stellung als Strafkläger [recte: Strafantragssteller] (und nicht Privatkläger) hätte er mangels Parteirechte und Möglichkeit zur Geltendmachung einer Zivilforderung keinen Rechtsanwalt mandatiert.