Er, der damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe einzig aufgrund seines mangelnden Verständnisses und daher aufgrund eines Willensmangels auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Am 14. Februar 2022 – somit lediglich fünf Tage nach dem angeblichen Verzicht – habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Bereits daraus ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Strafantrages am 9. Februar 2022 der festen Überzeugung gewesen sei, er habe Straf- sowie Zivilklage erhoben.