seinen Entscheid zurückkommen, wenn er glaubhaft machen könne, dass der Entscheid aufgrund eines wesentlichen Irrtums zustande gekommen sei, wobei die Irrtumsregeln gemäss Art. 23 ff. OR sinngemäss anzuwenden seien (unter Hinweis auf: HERZIG/KINDLER, Wie endgültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, forumpoenale, 2017, S. 171-177). Ein solcher Fall liege vor. Er, der damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe einzig aufgrund seines mangelnden Verständnisses und daher aufgrund eines Willensmangels auf die Stellung als Privatkläger verzichtet.