3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, ein endgültiger Verzicht sei bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere Opfern, nicht unbesehen anzunehmen, zumal ein Laie mit dem Ausfüllen entsprechender Formulare überfordert sein könne. Ein Privatkläger, der auf seine Parteistellung verzichtet habe, könne zudem auf -5-