Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm Pol C. seine Rechte erläutert habe, Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, jedoch ausdrücklich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Dieser Verzicht sei endgültig. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7. März 2022 bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einem Willensmangel in Bezug auf den Verzicht auf die Parteistellung unterlegen sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau, Pol C., vollumfänglich und persönlich betreffend Strafantrag und Privatklage aufgeklärt worden.