3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 11. März 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 betreffend Abweisung der Stellung des Beschwerdeführers als Zivilkläger sowie der Akteneinsicht sei aufzuheben.