1.5. Mit Schreiben vom 3. März 2022 verweigerte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass er bereits unterschriftlich auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet habe. 1.6. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Widererwägungsersuchen mit Bezug auf seine Stellung als Privatkläger. 2. Am 8. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: -3-