Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.98 / SB (STA.2022.913) Art. 270 Entscheid vom 16. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, […] Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 gegenstand betreffend die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Privatkläger in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 31. Januar 2021, ca. 23.30 Uhr, kam es in 5034 Suhr zu einem Ver- kehrsunfall, als der die Strasse überquerende Beschwerdeführer vom durch den Beschuldigten gelenkten Motorfahrzeug erfasst wurde. Der Be- schwerdeführer erlitt namentlich ein Schädel-Hirn-Trauma, Frakturen und Kontusionen und musste auf die Notfallabteilung des Kantonsspitals Aarau eingeliefert werden. Ob der Beschwerdeführer beim Überqueren der Strasse den Fussgängerstreifen benutzte, ist strittig. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete am 1. Februar 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts. 1.3. Am 9. Februar 2022 besuchte Pol C. der Kantonspolizei Aargau nach tele- fonischer Voranmeldung den Beschwerdeführer im Kantonsspital Aarau. Während des Besuches erklärte der Beschwerdeführer auf dem ihm von Pol C. ausgehändigten Formular der aargauischen Staatsanwaltschaften, dass er gegen den Beschuldigten Strafantrag stelle, jedoch endgültig auf die Stellung als Privatkläger verzichte. 1.4. Mit Anwaltsschreiben vom 2. März 2022 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger (Zivil- und Strafkläger) und ersuchte um Einsicht in die Strafakten. 1.5. Mit Schreiben vom 3. März 2022 verweigerte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass er bereits unterschriftlich auf die Konstituierung als Privatkläger ver- zichtet habe. 1.6. Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Widererwägungsersuchen mit Bezug auf seine Stellung als Privatkläger. 2. Am 8. März 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: -3- " 1. Es wird festgestellt, dass A. im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten am 09.02.2022 rechtsgültig Strafantrag wegen aller anwendbaren Antragsdelikte stellte. 2. Es wird festgestellt, dass die durch RA Kenad Melunovic erfolgte Konstituierung von A. als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt vom 02.03.2022 ungültig ist, weil A. bereits am 09.02.2022 ausdrücklich auf die Stellung als Privatkläger im Strafverfahren verzichtet hatte. 3. Der Antrag um vollumfängliche Akteneinsicht wird abgelehnt. 4. Der Antrag auf Teilnahme an sämtlichen parteiöffentlichen Verfahrenshandlungen wird ab- gewiesen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 11. März 2022 zugestellte Verfügung der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. März 2022 betreffend Ab- weisung der Stellung des Beschwerdeführers als Zivilkläger sowie der Akteneinsicht sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Stel- lung als Privatkläger (Zivil- und Strafkläger) anzuerkennen und ihn als Partei des Verfah- rens anzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7.% MWST zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge: 1. Die Akten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2022.913) seien beizuziehen." 3.2. Der Verfahrensleiter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2022 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit am 1. April 2022. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf die angefochtene Verfügung so- wie eine E-Mail von Pol C. vom 9. März 2022: -4- " 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. März 2022 sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 19. April 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Beschwerdeantwort verzichte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zur Be- schwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt, ist vorliegend gerade strittig. Bei dieser Sachlage muss dem Beschwerdefüh- rer die Beschwerdelegitimation zuerkannt werden. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Ver- fügung (soweit vorliegend relevant) zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm Pol C. seine Rechte erläutert habe, Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, jedoch ausdrücklich auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Dieser Verzicht sei endgültig. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers vom 7. März 2022 bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer einem Willensmangel in Bezug auf den Verzicht auf die Parteistellung unterlegen sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Aargau, Pol C., vollumfänglich und persönlich betreffend Strafantrag und Privatklage aufgeklärt worden. 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, ein endgültiger Verzicht sei bei nicht anwaltlich vertretenen Betei- ligten, insbesondere Opfern, nicht unbesehen anzunehmen, zumal ein Laie mit dem Ausfüllen entsprechender Formulare überfordert sein könne. Ein Privatkläger, der auf seine Parteistellung verzichtet habe, könne zudem auf -5- seinen Entscheid zurückkommen, wenn er glaubhaft machen könne, dass der Entscheid aufgrund eines wesentlichen Irrtums zustande gekommen sei, wobei die Irrtumsregeln gemäss Art. 23 ff. OR sinngemäss anzuwen- den seien (unter Hinweis auf: HERZIG/KINDLER, Wie endgültig ist "endgül- tig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht auf die Privatklägerschaft ge- mäss Art. 120 Abs. 1 StPO, forumpoenale, 2017, S. 171-177). Ein solcher Fall liege vor. Er, der damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, habe einzig aufgrund seines mangelnden Verständnisses und daher auf- grund eines Willensmangels auf die Stellung als Privatkläger verzichtet. Am 14. Februar 2022 – somit lediglich fünf Tage nach dem angeblichen Ver- zicht – habe er einen Rechtsanwalt beauftragt. Bereits daraus ergebe sich, dass er zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Strafantrages am 9. Februar 2022 der festen Überzeugung gewesen sei, er habe Straf- sowie Zivilklage erhoben. Einzig in der Stellung als Strafkläger [recte: Strafantragssteller] (und nicht Privatkläger) hätte er mangels Parteirechte und Möglichkeit zur Geltendmachung einer Zivilforderung keinen Rechtsanwalt mandatiert. Ein weiteres Indiz für den damals vorliegenden Willensmangel sei, dass er zum Zeitpunkt des angeblichen Verzichts nach wie vor aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-Traumas Marshall Grad III im Kantonsspital Aarau hospitalisiert gewesen sei. So sei im Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau vom 8. Februar 2022 (Austritt am 10. Februar 2022 in die Neu- roReha Bellikon) um ausführliche neuropsychologische Standortbestim- mung inkl. Beurteilung von Arbeitsfähigkeit und Fahreignung am Ende der Rehabilitation gebeten worden. Die Neuropsychologie beschäftige sich mit den Funktionen des Gehirns, wie dem Denkvermögen, der Aufmerksam- keit, dem Gedächtnis, dem Sprachvermögen, der motorischen Fähigkeiten etc. Dass die fallführenden Ärzte am 8. Februar 2022 – somit einen Tag vor dem besagten Verzicht – um eine neuropsychologische Standortbestim- mung gebeten hätten, sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Funkti- onen seines Gehirns zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht einwandfrei ge- wesen seien. Es bestünden daher konkrete Zweifel, dass er den Ausfüh- rungen von Pol C. habe folgen und diese intellektuell verarbeiten können. Erschwerend komme hinzu, dass er erst 18 Jahre alt sei und sich damals aufgrund seines Unfalls, seiner Verletzungen und der Hospitalisierung in einem Ausnahmezustand befunden habe und es ihm aufgrund seines ju- gendlichen Alters nicht möglich gewesen sei, den Sinn und Zweck der Stel- lung als Privatkläger zu verstehen. 4. 4.1. Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schrift- lich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehen- den Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig. Nach Abs. 2 dersel- ben Bestimmung umfasst der Verzicht die Straf- und Zivilklage, wenn er -6- nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Der Verzicht kann auch vor der Kon- stituierung oder erst danach erfolgen. In diesem zweiten Fall spricht man von Rückzug (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 120 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Aus- druck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es den Betroffenen auch, ihre Anliegen klar und un- missverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars ein- deutige Rückschlüsse auf den Willen der Betroffenen ergeben. Die Formu- lare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hil- festellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bun- desgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3). Wer ein behördli- ches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse aber ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklä- rung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft her- vorgerufenem Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen ihn nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Inte- resse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zu- standes höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Er- klärung. In der zivilrechtlichen Literatur wird denn auch vertreten, auf Pro- zesshandlungen seien die Vorschriften über Willensmängel nur begrenzt anwendbar. Daraus ergibt sich, dass insbesondere nicht jeder Motivirrtum eine Verzichtserklärung unwirksam macht. Es bedarf eines qualifizierten Willensmangels. Indes ist ein endgültiger Verzicht bei nicht anwaltlich ver- tretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht unbedacht anzunehmen. Ein Laie kann mit dem Ausfüllen des For- mulars überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Straf- antrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1 m.w.N.) -7- 4.2. 4.2.1. Das vorliegend vom Beschwerdeführer unterzeichnete Formular der aar- gauischen Staatsanwaltschaften erfüllt die bundesgerichtlichen Kriterien, d.h. es ist verständlich ausgestaltet, gibt die massgebende Rechtslage kor- rekt wieder und führt zu klaren Willensäusserungen der erklärenden Per- son. Insbesondere wird die Rechtslage auf Seite 2 des Formulars einge- hend erläutert. Durch Unterzeichnung des Formulars kann folglich rechts- wirksam auf die Stellung als Privatkläger verzichtet werden. Dies wird vom Beschwerdeführer zurecht auch nicht infrage gestellt. 4.2.2. 4.2.2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf einen Willensmangel. Wie bereits erläutert, ist nach der herrschenden Lehre Art. 386 Abs. 3 StPO analog anzuwenden. Demgemäss könnte der Beschwerdeführer seine Er- klärung nur anfechten, wenn er durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Abgabe der Erklärung veranlasst wor- den wäre. Dass einer dieser drei Fälle hier einschlägig wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere macht er nicht geltend, die Rechtslage sei ihm von Pol C. unrichtig erläutert worden. 4.2.2.2. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf HERZIG/KINDLER (Wie end- gültig ist "endgültig"? – Von Willensmängeln beim Verzicht auf die Privat- klägerschaft gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO, forumpoenale, 2017, S. 171- 177) aber geltend, auf Art. 120 Abs. 1 StPO seien nicht nur die in Art. 386 Abs. 3 StPO genannten drei Willensmängel anwendbar. Vielmehr seien die Art. 23 ff. OR analog anzuwenden. Er könne sich daher darauf berufen, dass er die streitige Erklärung mangels Verständnisses abgegeben habe und folglich einem Willensmangel unterlegen sei. In der Sache macht der Beschwerdeführer damit wohl einen Erklärungsirrtum in der Form eines sog. Inhaltsirrtums geltend (mangelndes Verständnis des objektiven Sinn- gehalts der abgegebenen Erklärung; vgl. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 24 OR). HERZIG/KINDLER argumentieren in ihrem Aufsatz im Wesentlichen, dass auf den Verzicht der Stellung als Privatkläger die Regeln über den Rückzug des Strafantrags (Art. 33 StGB) analog anzuwenden seien und nicht die Bestimmung über den Rückzug eines Rechtsmittels (Art. 386 Abs. 3 StPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rückzug des Strafantrages wollen HERZIG/KINDLER dann aber dennoch nicht auf die Fälle des Ver- zichts oder des Rückzugs der Privatklage angewendet wissen, da angeb- lich doch Unterschiede zwischen Strafantrag und Privatklage bestünden, die eine unbesehene Übernahme der Rechtsprechung zum Strafantrags- -8- recht verbieten würden. Tatsächlich würde nach einem älteren Bundesge- richtsentscheid (BGE 79 IV 97 E. 4) bei einer analogen Anwendung von Art. 33 StGB sogar eine strengere Rechtslage gelten als bei einer analogen Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO. Das Bundesgericht führte in BGE 79 IV 97 E. 4 nämlich aus, weder eine unmittelbare noch eine analoge An- wendung der Art. 23 ff. OR komme bei Art. 33 StGB infrage (vgl. hierzu auch: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 sowie Fn. 10 zu Art. 120 StPO). Damit schloss das Bun- desgericht jegliche Berufung auf einen Willensmangel beim Rückzug des Strafantrags aus. Freilich ist nicht zu verkennen, dass BGE 79 IV 97 in der Lehre auf Kritik gestossen ist und das Bundesgericht seine Ausführungen in BGE 79 IV 97 seither relativiert hat (gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 1.2 gilt das Gesagte nur noch "sous réserve de certains vices du consentement affectant la décision de retrait de plainte"). Die herrschende Lehre geht heute davon aus, dass mindes- tens Nötigung bzw. Drohung und Täuschung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 33 StGB; vgl. auch: AGVE 2010, Nr. 8). Somit führte eine analoge Anwendung von Art. 33 StGB im besten Fall zu einer mit Art. 386 Abs. 3 StPO vergleichbaren Rechtslage. HERZIG/KINDLER wol- len daher – trotz der von ihnen postulierten Analogie zwischen Strafan- tragsrecht und Privatklägerstellung – unter Verweis auf systematische Überlegungen auf Art. 120 Abs. 1 StPO die Art. 23 ff. OR "sinngemäss" an- wenden. Nach Ansicht der Beschwerdekammer verbietet es sich aber ge- rade aus systematischen Überlegungen auf Art. 120 Abs. 1 StPO die Art. 23 ff. OR anzuwenden, weil dies bei vergleichbaren strafprozessualen Tatbeständen (Rückzug eines Strafantrages oder eines Rechtsmittels) ge- rade nicht gemacht wird. Folglich kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er das ihm von Pol C. ausgehändigte Formular nicht verstanden habe. 4.2.3. Vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, aber im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes zu diskutieren, ist die Frage, ob es dem Be- schwerdeführer bei der Abgabe seiner Erklärung an der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) gefehlt haben könnte. Der Beschwerdeführer machte in tat- sächlicher Hinsicht nämlich geltend, dass die fallführenden Ärzte nur einen Tag vor dem besagten Verzicht um eine neuropsychologische Standortbe- stimmung ersucht hätten. Dies sei ein eindeutiger Hinweis, dass die Funk- tionen seines Gehirns zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einwandfrei ge- wesen seien. Hätte es dem Beschwerdeführer an der Urteilsfähigkeit gefehlt, so läge be- reits keine Erklärung vor, die ihm entgegengehalten werden könnte (FANK- HAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu -9- Art. 16 ZGB). Ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, wie es beim Beschwer- deführer anlässlich seiner Hospitalisierung diagnostiziert wurde (Marshall Grad III, initial GCS 6 bzw. 7 [es finden sich beide Angaben in den Akten]; vgl. hierzu: https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/neurolo- gie/erkrankungen/schaedel-hirn-trauma/diagnostik-und-schweregrade; zu- letzt abgerufen am 4. August 2022), kann zu einer Einschränkung der Ur- teilsfähigkeit führen. Assistenzärztin E. bescheinigte auf dem polizeilichen Protokoll des ärztlichen Untersuchungsbefunds bezüglich der Situation des Beschwerdeführers am 1. Februar 2022 um 01.00 Uhr überdies: "Patient bei deutlich gemindertem Bewusstsein nur eingeschränkt beurteilbar." So- mit scheint der Beschwerdeführer bei Einlieferung auf der Notfallabteilung des Kantonsspitals Aarau kurz vor Mitternacht des 31. Januar 2022 tat- sächlich nicht urteilsfähig gewesen zu sein. Dafür, dass der Beschwerdeführer auch noch anlässlich des Besuchs von Pol C. am 9. Februar 2022 urteilsunfähig gewesen wäre, gibt es indessen keine konkreten Hinweise. Die Tatsache, dass die zuständigen Ärzte um eine neuropsychologische Abklärung ersuchten, genügt für die Annahme, dass es dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 entgegen der allge- meinen Vermutung zugunsten der Urteilsfähigkeit (FANKHAUSER, a.a.O., N. 47 zu Art. 16 ZGB) an der Urteilfähigkeit gefehlt haben könnte, nicht. Dies zumal im Austrittsbericht vom 8. Februar 2022 festgehalten wurde, dass sich die Überwachung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf unauffällig gestaltet habe, er wach gewesen sei mit einem GCS von 15 (leichtes Schädel-Hirn-Trauma [vgl. hierzu die oben referenzierte Web- seite]) ohne fokal neurologisches Defizit (ein akut aufgetretenes oder rasch zunehmendes fokal-neurologisches Defizit ist ein alarmierender Befund, der auf eine akut behandlungspflichtige Funktionsstörung des Nervensys- tems hinweist, vgl. https://www.springermedizin.de/akutes-fokal-neurologi- sches-defizit-in-der-notaufnahme/12280730; zuletzt abgerufen am 4. Au- gust 2022) und er im kurzen Verlauf auf die Normalbettenstation habe ver- legt werden können. Die in der neuropsycholgischen Evaluation einzig fest- gestellte Teilleistungsschwäche wurde als vorbestehend beurteilt und dürfte daher nicht zu einer Urteilsunfähigkeit geführt haben. Pol C. führte in einer E-Mail vom 9. März 2022 an die zuständige Staatsanwältin überdies aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seines Besuchs im Kantonsspi- tal Aarau einen sehr guten sowie aufnahmefähigen Eindruck gemacht. Im Rahmen seiner Erläuterungen habe der Beschwerdeführer auch klar ver- neint, dass er sich als Privatkläger am Verfahren aktiv beteiligen wolle. Bei dieser Sachlage ist nicht von Urteilsunfähigkeit auszugehen. 5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger