4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist. 5. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Verfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -7- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.