Das Strafgericht des Bezirksgerichts Baden wird zu gegebenem Zeitpunkt einen Entscheid in der Sache und damit auch betreffend Rechtmässigkeit der Erhebung der Beweismittel fällen. Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, mit der (angeblichen) Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung die Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Vielmehr kann er – will er ein Beweisverwertungsverbot geltend machen – dies im Rahmen des Hauptverfahrens vorbringen und damit die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung überprüfen lassen, womit das Strafgericht des Bezirksgerichts Baden die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zu beurteilen haben wird.