Sie legte somit nachvollziehbar dar, weshalb die Befragung von C. sachlich geboten bzw. entscheidungserheblich erschien. Die Gesuchsgegnerin hat die prozessuale Problematik der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung erkannt und sich diesbezüglich im derzeitigen Verfahrensstand (noch) nicht festgelegt. Inwiefern sie besorgt sein sollte, die prozessuale Problematik zu entschärfen bzw. die Verwertung der inkriminierten Beweismittel zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Das Strafgericht des Bezirksgerichts Baden wird zu gegebenem Zeitpunkt einen Entscheid in der Sache und damit auch betreffend Rechtmässigkeit der Erhebung der Beweismittel fällen.