2014, N. 15 zu Art. 343 StPO). Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die aus objektiver Sicht den Anschein erwecken, dass sich die Gesuchsgegnerin durch die Einvernahme von C. in einem Mass festgelegt hätte, das das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse. Vielmehr führte die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme aus, dass sich die Frage der Rechtmässigkeit der Erhebung der Beweismittel stelle und dass die Abmachung zwischen dem Gesuchsteller und C. allenfalls zur Klärung dieser Frage beitragen könne. Sie legte somit nachvollziehbar dar, weshalb die Befragung von C. sachlich geboten bzw. entscheidungserheblich erschien.