Die Kompetenz des Gerichts zur Erhebung neuer Beweise ergibt sich aus dem in Art. 6 und 139 Abs. 1 StPO statuierten Ziel der Wahrheitsfindung: Das Gericht muss in der Lage sein, Beweise zu erheben, die sich als entscheidrelevant darstellen und die – aus welchen Gründen auch immer – im Vorverfahren nicht erhoben worden sind (vgl. MAX HAURI/PETR A VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 343 StPO).