Zeugin durch die Gesuchsgegnerin lässt sich aufgrund objektiver Beurteilung keine Befangenheit ableiten. Die Gesuchsgegnerin ist bei der Beweisergänzungsverfügung vom 12. März 2022 und Vorladung von C. formell korrekt vorgegangen (vgl. Gerichtsakten [GA] act. 27 ff.). Die Einvernahme als neue Beweiserhebung gemäss Art. 343 Abs. 1 1. Satzteil StPO war zulässig. Die Kompetenz des Gerichts zur Erhebung neuer Beweise ergibt sich aus dem in Art. 6 und 139 Abs. 1 StPO statuierten Ziel der Wahrheitsfindung: