Die Überprüfung seiner unbestrittenen Angaben an sich und die Art der vorgenommenen Überprüfung gäben objektiv dazu Anlass, den Schein einer Vorbefassung anzunehmen. Die Gesuchsgegnerin habe entsprechend gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten. 3.2. Nach Art. 56 lit. f StPO trifft eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. -5-