3.1.3. Der Gesuchsteller entgegnete in der Stellungnahme vom 11. April 2022 im Wesentlichen, dass bestritten werde, dass überhaupt hinreichende Gründe für die in Frage stehende Beweiserhebung vom 15. März 2022 bestanden hätten. Eine der Hauptfragen im zugrundeliegenden Strafverfahren sei eine offensichtliche Verwertungsproblematik. Die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig erfolgt. Die Problematik sei zwar frühzeitig erkannt worden, indessen unter dem Begriff des Zufallsfundes abgehandelt worden.