rigen Verfahren nicht einvernommen worden. Nachdem sich ihre Aussagen als relevant erweisen könnten, sei das Gericht nach Massgabe von Art. 343 Abs. 1 StPO gehalten, die neuen Beweise zu erheben. C. sei in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers befragt worden, welcher Ergänzungsfragen habe stellen können. C. sei als Zeugin einvernommen worden, nachdem sie gemäss Aussagen des Gesuchstellers sowie gestützt auf die Akten nichts mit den Betäubungsmittelvorwürfen zu tun habe, jedoch allenfalls zur Aufklärung dienende Aussagen machen könne und sodann kein Fall von Art. 178 lit. a und g StPO vorliege.