dass die Abmachung zwischen dem Gesuchsteller und C. allenfalls zur Klärung dieser Frage beitragen könne. Die Gesuchsgegnerin habe mit Verfügung vom 10. November 2021 die Beweise bestimmt, welche in der Hauptverhandlung zu erheben seien. Diese Verfügung habe sie am 12. März 2022 ergänzt und eine zusätzliche Beweisabnahme bestimmt. Das Gericht dürfe selbst in der Urteilsberatung die Beweise noch ergänzen, so dass eine Ergänzung der Beweismittel auch nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung prozessordnungskonform sei. Den Parteien, welche ohnehin zur Hauptverhandlung vom 15. März 2022 vorgeladen worden seien, sei aus dieser Beweisergänzung kein Nachteil entstanden. C. sei im bishe-