3.1.2. Die Gesuchsgegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass sich aus den Akten ergebe, dass der Gesuchsteller vorübergehend in der Wohnung von C. gewohnt habe. Während dieser Zeit habe eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft Zürich betreffend ein Strafverfahren gegen C. in der von ihr gemieteten Wohnung stattgefunden. Bei dieser Hausdurchsuchung hätten unter anderem Kokain- und Heroingemische festgestellt werden können. Aus dieser Konstellation erschliesse sich, dass sich die Frage der Rechtmässigkeit der Erhebung der Beweismittel stelle und -4-