Die Polizei hätte es wissen müssen und hätte Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nehmen sollen. Wenn es keine persönlichen Gegenstände von Frau C. gehabt habe, hätte die Polizei nicht reingehen dürfen. Die weitere Frage sei, ob Frau C. als Zeugin befragt werden könne. Sie sei ja auch zu ihrem Delikt befragt worden. Es mache den Anschein, als ob das Gericht der Verwertungsproblematik aus dem Weg gehen wolle und die Arbeit der Staatsanwaltschaft mache. Die Gesuchsgegnerin sei nicht frei und objektiv. Darum werde sie abgelehnt.