3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchsteller begründete den verlangten Ausstand damit, dass keine Zweifel bestünden, dass ein Untermietverhältnis bestanden habe. Man befrage die Vermieterin C. als Zeugin rauf und runter, um irgendwie begründen zu können, dass die Polizei doch noch in die Wohnung gekommen sei. Es zeige ein wenig, in welche Richtung das Gericht gehen wolle. Die frühere Anwältin habe fälschlicherweise gesagt, es sei ein Zufallsfund. Es sei kein Zufallsfund. Es sei im Prinzip anlasslos eine Wohnung durchsucht worden. Die Polizei hätte es wissen müssen und hätte Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft nehmen sollen.