2. Der Gesuchsteller macht den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO (Befangenheit) geltend. Andere Ausstandsgründe, insbesondere familiäre Beziehungen zu einer Partei oder aber ein persönliches Interesse i.S. von Art. 56 lit. a StPO oder eine Vorbefassung i.S. von Art. 56 lit. b StPO werden zu Recht nicht geltend gemacht. Das Gesuch wurde noch während der delegationsweisen Einvernahme der Zeugin C. vom 15. März 2022 eingereicht, womit es rechtzeitig (i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO) erfolgte und darauf einzutreten ist.