Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, Gabriella Fehr (fortan Gesuchsgegnerin), womit die Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) in die Kompetenz der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau fällt.