Daran ändert nichts, dass sich der Interessenkonflikt bisher noch nicht verwirklichte oder dass B. und D. ein Ehepaar sind. Es ist nicht selten, dass sich auch Eheleute gegenseitig belasten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.