Diese Gefahr besteht selbst dann, wenn der Anwalt oder die Anwältin beabsichtigt, eine gemeinsame Strategie zu verfolgen und im Namen aller Vertretenen auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen beschuldigten Personen in einem Verfahren könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die mitbeschuldigten Personen durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren.